Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Gemeindeschreiber sind von der Gemeinde zu wählende Beamte (§ 120 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. § 131 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer ist 2001 in einer Volkswahl für die Amtsperiode 2001–2005 als Gemeindeschreiber wiedergewählt worden und steht deshalb mit der Einwohnergemeinde G. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter (§ 48 Ziff. 1 Bst. c der Gemeindeordnung vom 22. März 1993, GO). Die Wahl- und Arbeitsbedingungen sind in der GO und in der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde G. vom 26. November 2001 (DGO) geregelt.