Bei den ihm gemachten Vorhalten handle es sich um Lappalien. Er anerkenne, drei Fehler gemacht zu haben, die indes absolut unbedeutend seien. Die drakonische Massnahme einer Nichtwiederwahl sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. Gegen die angefochtene Verfügung ist nach § 200 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Departementalverfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.