Gleichzeitig bot der Gemeinderat H. ein professionelles Outplacement an. H. erhob gegen die Nichtwiederwahl beim Departement des Innern Verwaltungsbeschwerde. Das Departement wies die Beschwerde am 14. März 2005 ab. H. liess gegen diese Departementalverfügung am 29. März 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er begründete sein Begehren damit, dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit seine Arbeit von verschiedenen Seiten kritisiert worden sei. Der eingesetzte Wahlausschuss sei nicht richtig zusammengesetzt gewesen und habe seine Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen;