SOG 2005 Nr. 23 § 11 StPV. Eine Gemeinde kann unter Einhaltung der personalrechtlichen Verfahrensbestimmungen einem Gemeindeschreiber die Wiederwahl verweigern, der nachgewiesenermassen in der Protokollführung und im Umgang mit der Informatik bedeutende Mängel aufweist. Dem steht nicht entgegen, dass der frühere Gemeindepräsident diese fachlichen Defizite während Jahren nie bemängelt hatte. Sachverhalt: H. trat sein Amt als Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde G. am 1. Januar 1990 an. Letztmals 2001 bestätigten die Einwohner von G. ihn in seinem Amt für die Amtsperiode 2001–2005.