{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-118_2005-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94387&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c16f84c5752799a2b4e0d626f377fe91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl Gemeindeschreiber"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:48", "Checksum": "34c2caa63d2fdd726acf2d32631ef27a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118\nRegeste:\nNichtwiederwahl Gemeindeschreiber\n\n\nf) Im Übrigen ist der Nichtwiederwahlbeschluss nach Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet eröffnet worden. Trotz nicht vollständig fehlerfrei durchgeführtem förmlichem Verfahren genügt das Vorgehen der Gemeindebehörden den Anforderungen, die aus der Sicht des Beamten an eine korrekte Behandlung gestellt werden dürfen.\n5. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Begründung des Beschlusses durch den Gemeinderat sei nicht genügend substantiiert und enthalte bloss pauschale Vorwürfe.\nEin Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederwahl; die Amtsdauer ist beschränkt (Art. 61 der Kantonsverfassung, BGS 111.1; SOG 1991, Nr. 43 und SOG 1985, Nr. 19). Im Unterschied zur Auflösung des Dienstverhältnisses während der Amtsperiode braucht es für die Nichtwiederwahl „bloss“ einen triftigen Grund, wie mangelnde Eignung oder Leistungsfähigkeit (Einzelheiten dazu in SOG 1993, Nr. 26). Ein Verschulden oder ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich, es bedarf lediglich eines zureichenden sachlichen Grundes. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Beschluss damit, dass „die Summe aller Unzulänglichkeiten bezüglich der geleisteten Arbeit einen ständigen, unverhältnismässigen Kontrollaufwand bedingt“. Die Leistungen seien in allen Arbeitsgebieten mangelhaft und sein Verhalten inakzeptabel. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten sei gestört, was eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache.\nDie Beschwerdegegnerin bezieht sich dabei auf einzelne Beanstandungen (etwa fehlerhafte Traktandierung und Einladungen, fehlende Nachführung der Reglemente sowie weitere, mit Aktennotizen des Gemeindepräsidenten dokumentierte Arbeitsvorgänge). Diesbezüglich kann auf die Würdigung in Ziffer 2.2.6 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Inspektionsbericht der Zivilstandsaufsicht vom 14. März 2001 bezieht sich auf einen Zeitraum innerhalb der vorherigen Amtsperiode; die darin enthaltenen Beanstandungen können ihm als solche grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden. Die (seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebene) Kritik an der Registerführung, der Hinweis auf gravierende Mängel und eine stark verbesserungsbedürftige Arbeit runden indes trotzdem das Bild eines überforderten, mangelhafte Arbeitsleistungen erbringenden Mitarbeiters ab.\nIm Übrigen ist unverständlich, dass ein Gemeindeschreiber noch nach über zehnjähriger Amtstätigkeit mit dem korrekten Protokollieren ernsthaft Mühe bekundet. Dasselbe gilt für die offensichtlich ebenfalls ungenügenden Informatikkenntnisse. Es erscheint unverständlich, dass ein Gemeindeschreiber während so vielen Jahren seine Defizite bei der Benutzung der Informatiksysteme und -anwendungen andauern lässt.\nDer Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeit sei während mehr als zehn Jahren nie beanstandet worden, das heisst sinngemäss, es könne nicht sein, dass seine Leistungen aus bei ihm persönlich liegenden Gründen plötzlich ungenügend sein sollen. In der Tat könnte darin ein gewisser Widerspruch erblickt werden, weil ja seitens der Gemeinde nicht vorgebracht wird, beim Gemeindeschreiber sei altersbedingt oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen ein eigentlicher Leistungsabfall festzustellen gewesen. Dass der Beschwerdeführer jeweils wiedergewählt wurde, ist primär dem Umstand zuzuschreiben, dass sein damaliger Vorgesetzter mit den Leistungen anscheinend zufrieden war und so keinen Anlass sah, ein Nichtwiederwahlverfahren in die Wege zu leiten. Hinzu kommt, dass Wahl und Wiederwahl des Gemeindeschreibers Sache des Stimmvolks war, was es auch für andere Gemeinderatsmitglieder, sollten sie schon damals die Leistungen des Gemeindeschreibers als ungenügend betrachtet haben, bedeutend schwieriger und risikobehafteter gemacht hätte, eine Nichtwiederwahl zu initiieren.\nDas im Sinne einer letzten Chance mit der Hoffnung auf Besserung im ersten Halbjahr 2003 durchgeführte Coaching verfehlte sein Ziel, wie sich aus der Mitarbeiterbeurteilung vom November 2003 klar ergibt. Insgesamt lässt sich in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen feststellen, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen eines Gemeindeschreiberamtes auch danach nicht genügte. Die Nichtwiederwahl war somit gerechtfertigt.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2005 (VWBES.2005.118)"}