{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-118_2005-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94387&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c16f84c5752799a2b4e0d626f377fe91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl Gemeindeschreiber"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:48", "Checksum": "34c2caa63d2fdd726acf2d32631ef27a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118\nRegeste:\nNichtwiederwahl Gemeindeschreiber\n\n\nDie Dienst- und Gehaltsordnung enthält keine Bestimmung über die Form einer rechtsgültigen Ermahnung. § 11 StPV verlangt, dass ein Vorgesetzter, bevor er den Antrag auf Kündigung stellt, der betroffenen Person schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung androht. Ob diese Formvorschrift in Verbindung mit § 71 DGO angesichts der Regelung in § 64 DGO vorliegend Anwendung findet, kann offen gelassen werden – aus folgenden Gründen:\nIm vorliegenden Fall ist ausreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer frühzeitig und mehrfach auf seine ungenügenden Leistungen hingewiesen worden ist und dass ihm bewusst sein musste, dass er sich zu bessern hatte, wenn er sein Amt behalten wollte. An der Hauptverhandlung hat er dies wiederholt bestätigt. So wusste er anlässlich der beiden Mitarbeitergespräche 2002 und 2003 sehr wohl, dass seine Leistungen seine Wiederwahl gefährdeten; er wusste auch, dass gerade aus diesem Grund von ihm bessere Leistungen erwartet wurden. Die nicht von ihm selbst initiierten Kursbesuche und das ihm auferlegte Coaching konnten im damaligen Zeitpunkt auch von ihm nur so verstanden werden. Auch die Mitarbeiterbeurteilungen vom 29. November 2002 und vom 13. November 2003 – demnach vor und nach dem Coaching – zeichnen ein deutliches Bild darüber, mit welchen konkreten Mängeln in seiner Amtsführung er dabei bereits damals konfrontiert wurde: Führungsverhalten, aber auch Quantität und vor allem Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers wurden bemängelt, die Qualität sogar als ungenügend bezeichnet. Der Beschwerdeführer musste in seinen Arbeiten laufend kontrolliert und betreut werden; die EDV-Kenntnisse blieben mangelhaft, die Mitarbeiter seien oft nicht über wichtige Punkte orientiert und der Beschwerdeführer wirke oft hilf- und orientierungslos. Die mit dem von der Gemeinde unterstützten Coaching eingeräumte Gelegenheit zur Besserung bzw. Bewährung ist damit ausreichend dokumentiert. Hinzu kommt, dass beide Mitarbeiterbeurteilungen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat er erstmals behauptet, der Beurteilung nur deshalb zugestimmt zu haben, weil er sich unter Druck fühlte und um seinen Arbeitsplatz bangte. Das ist nur schwer nachvollziehbar und kaum glaubhaft. Ein Mitarbeiter, der sich von seinem Vorgesetzten derart umfassend ungerecht qualifiziert fühlt, muss sich zur Wehr setzen; das gilt erst recht in einer Situation, in der dem Betroffenen bewusst sein muss, dass die Bewertung seiner Leistungen und seines Verhaltens auf eine Nichtwiederwahl hinauslaufen könnte.\nAngesichts dieser erhärteten Fakten ist es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er sei nicht gemahnt worden. Er hatte genügend Kenntnis von der Unzufriedenheit mit seiner Arbeit und genügend Gelegenheit, sich zu bessern. § 64 Abs. 2 lit. a DGO ist damit genügend nachgelebt worden. Mit andern Worten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend gemahnt worden ist und genügend Zeit hatte, sich zu bessern und zu bewähren.\nd) Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Nichtwiederwahl gemäss § 64 Abs. 2 lit. b DGO angedroht worden ist.\nNicht einzusehen ist, warum die als Wahlausschuss fungierende GRK nicht befugt gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer gegenüber rechtsgenüglich die Nichtwiederwahl gemäss DGO in Aussicht zu stellen. Als das die Gemeinderatsgeschäfte vorbereitende Organ hatte die GRK nicht nur die Aufgabe, die Wiederwahl zu prüfen und dem Gemeinderat Antrag zu stellen, sondern gerade auch die Pflicht, vorher eine allfällige Nichtwiederwahl anzudrohen. Aus dem in SOG 1974, Nr. 38 publizierten Fall etwas anderes abzuleiten, ist abwegig.\ne) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Frist zur Ankündigung der Absicht der Nichtwiederwahl sei nicht eingehalten worden. Mit Schreiben vom 30. April 2004 teilte der Wahlausschuss dem Beschwerdeführer mit, dass er ihn nicht zur Wiederwahl vorschlagen werde. Am 25. Oktober 2004 hat der Gemeinderat die Nichtwiederwahl beschlossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, damit sei § 64 Abs. 2 lit. c DGO verletzt. Diese Norm verlangt, dass dem Beamten die Nichtwiederwahl mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin mitgeteilt wird. Die Nichteinhaltung der Frist ist unbestritten. Fraglich bleibt freilich, inwieweit dem Beschwerdeführer durch die nur um wenige Tage nicht eingehaltene Frist Nachteile entstanden sein sollten. Ausführungen dazu macht er auch vor der zweiten Beschwerdeinstanz nicht. Zunächst ist auch in diesem Punkt festzuhalten, dass die Frist bloss „in der Regel“ einzuhalten ist. Ob die Wahlgeschäfte und damit auch die Nichtwiederwahl des Gemeindeschreibers bereits im April 2004 auf den 25. Oktober 2004 terminiert waren, ist nicht aktenkundig, aber auch nicht wesentlich: Nachdem das Dienstverhältnis nach dem Nichtwiederwahlbeschluss auf jeden Fall bis zum Ablauf der Amtsperiode am 30. Juni 2005 und damit noch weitere 8 Monate andauerte, hätte der Gemeinderat den Beschluss ohne weiteres auch erst nach Ablauf der Sechsmonatefrist fassen können. Der Beschwerdeführer hatte aber auch innerhalb der Dauer von 5 Monaten und 25 Tagen ausreichend Zeit, sich zur Wehr zu setzen, indem er sich zu den Vorwürfen und zum Antrag des Wahlausschusses äussern konnte. Bei diesem Fehler, den Beschluss über die Nichtwiederwahl ohne Not um wenige Tage zu früh vorgenommen zu haben, handelt es sich daher nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Nichtwiederwahlbeschlusses führen muss. Für den Beschwerdeführer wesentlich ist vielmehr, dass ihm möglichst lange vor Ablauf der Amtsdauer der Entscheid über die Wiederwahl eröffnet wurde, weil er so die verbleibende Zeit zur Stellensuche nutzen konnte."}