{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-118_2005-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94387&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c16f84c5752799a2b4e0d626f377fe91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl Gemeindeschreiber"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:48", "Checksum": "34c2caa63d2fdd726acf2d32631ef27a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118\nRegeste:\nNichtwiederwahl Gemeindeschreiber\n\n\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die als Wahlausschuss eingesetzte Gemeinderatskommission (GRK) habe ihre Aufgabe gar nicht wahrgenommen, sondern einzig die Anordnungen des Gemeindepräsidenten befolgt. Indem er weiter vorbringt, sie sei für die Ankündigung der Nichtwiederwahl unzuständig, macht er Kompetenzüberschreitung geltend. Überdies habe er in falscher Zusammensetzung entschieden. Auch habe ihn der Arbeitgeber im Sinn von § 11 der Staatspersonalverordnung (StPV, BGS 126.2) weder zuvor ermahnt noch ihm eine Nichtwiederwahl angedroht. Die Absicht der Nichtwiederwahl sei ihm nicht mindestens sechs Monate vor dem Wiederwahltermin und damit verspätet mitgeteilt worden. Es ist deshalb vorweg zu prüfen, ob die Wahlbehörde die verfahrensrechtlichen Formvorschriften beachtet hat.\na) Gestützt auf § 73 GG hat die Einwohnergemeinde G. in ihrer Gemeindeordnung eine Gemeinderatskommission geschaffen, die aus 5 Mitgliedern besteht (§ 26). Der Aufgabenkatalog betraut in § 27 Ziff. 1 lit. a GO die GRK generell mit der Vorbereitung von wichtigen Geschäften des Gemeinderates. Wahlen und Wiederwahlen von Gemeindebeamten sind zweifelsohne zumindest dann wichtige Geschäfte des dafür zuständigen Gemeinderates, wenn im Einzelfall ernsthaft eine Nichtwiederwahl zur Diskussion steht. Es ist deshalb in keiner Weise zu beanstanden, dass die GRK die Beschlussfassung des Gemeinderates vorbereitet hat. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Zusammensetzung des Wahlausschusses. Tatsächlich hat der Gemeinderat im Juli 2004 Gemeinderätin T. anstelle von Gemeinderat X. als GRK-Mitglied gewählt. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass X. bei der Behandlung des Wahlgeschäfts H. in der GRK bzw. im Wahlausschuss weiterhin mitwirkte. Die Gemeinde begründet dies damit, dass der Stand der Beratungen und Abklärungen in Sachen Wiederwahl des Gemeindeschreibers derart war, dass auf einen personellen Wechsel in diesem Geschäft bewusst verzichtet worden sei. Das ist aus verschiedenen Gründen nicht zu beanstanden. Soweit ein eigentlicher Wahlausschuss eingesetzt worden ist – und die den Bericht vom 20. September 2004 unterzeichnenden 5 Gemeinderäte bezeichneten sich als solchen –, kommt diesem Gremium selbständige Bedeutung zu, so dass die Einsitznahme eines während des Verfahrens neu gewählten GRK-Mitglieds nicht zwingend war. Selbst wenn ursprünglich die Absicht bestand, der Wahlausschuss müsse mit der GRK identisch sein, ist das Vorgehen der Gemeinde vertretbar, zumal es auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss hatte. Der Wahlausschuss fasste einstimmig Beschluss; T. konnte bei der Beratung des Geschäfts im Gemeinderat am 25. Oktober 2004 mitwirken; dabei hat sie sich ebenfalls für eine Nichtwiederwahl ausgesprochen. Abwegig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Wahlausschuss sei mit der GRK „in weiten Teilen nicht identisch“ gewesen.\nb) Fehl geht sodann die Rüge, der Wahlausschuss habe seine Aufgabe gar nie wahrgenommen; insbesondere habe er sklavisch die Meinung des Gemeindepräsidenten übernommen. Anzumerken ist, dass der Gemeindepräsident selbst dem Wahlausschuss ebenfalls angehörte. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift beschränkten sich die Abklärungen und Beratungen des Ausschusses keineswegs auf die Zeit vom 26. bis 30. April 2004. Der Ausschuss hat seine Beratungen vielmehr bereits im Januar 2004 aufgenommen, weshalb sein Schreiben vom 30. April 2004 an den Beschwerdeführer nicht dahingehend interpretiert werden kann, er habe ohne jegliche eigene Abklärungen kurzerhand die schriftlich festgehaltene Wertung des Gemeindepräsidenten übernommen. Das Schreiben des Wahlausschusses vom 30. April 2004 übernimmt zwar wörtlich die Begründung des Antrags auf Nichtwiederwahl durch den Gemeindepräsidenten vom 25. April 2004. Dass diese redaktionell nicht überarbeitet wurde, hängt offenbar damit zusammen, dass der Gemeindepräsident – als Vorsitzender des Ausschusses – es übernommen hatte, die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eröffnenden Gründe schriftlich festzuhalten. Wenn die übrigen vier Mitglieder diesen Textteil unverändert übernahmen und auch den abschliessenden Bericht vom 20. September 2004 unterzeichneten, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, sie hätten sich in der Angelegenheit nicht eine eigenständige Meinung gebildet. Um sich ein Bild über die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers als Gemeindeschreiber zu machen, waren sie nicht gänzlich auf die vom Gemeindepräsidenten erstellten Unterlagen und dessen mündliche Darlegungen angewiesen; sie hatten als GRK-Mitglieder und Gemeinderäte bereits zuvor während Jahren die Arbeit und die Arbeitsweise des Gemeindeschreibers mitverfolgen und werten können. Der Zeuge U. hat dies an der Hauptverhandlung so bestätigt.\nc) Weiter ist zu prüfen, ob die in § 64 Ziff. 2 DGO als Regelfall vorgesehenen Verfahrensschritte (Ermahnung, Androhung der Nichtwiederwahl mindestens 6 Monate vor dem Wiederwahltermin) beachtet wurden.\n§ 64 Abs. 2 lit. a DGO verlangt als Regelfall, dass vor einer Nichtwiederwahl eine Ermahnung auszusprechen sei. Diese Regelung hat den Zweck, dass der Beamte, dessen Nichtwiederwahl in Frage steht, von der Unzufriedenheit seines Arbeitgebers weiss und Gelegenheit erhält, sich zu bessern. So wird die Gefahr vermieden, dass der Beamte vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ohne zuvor darüber informiert gewesen zu sein, inwieweit der Arbeitgeber seine Arbeit bemängelt. Der Beschwerdeführer machte geltend, weder schriftlich noch mündlich jemals gemahnt worden zu sein."}