{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-118_2005-09-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94387&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c16f84c5752799a2b4e0d626f377fe91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtwiederwahl Gemeindeschreiber"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:48", "Checksum": "34c2caa63d2fdd726acf2d32631ef27a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 19.09.2005 VWBES.2005.118\nRegeste:\nNichtwiederwahl Gemeindeschreiber\n\nSOG 2005 Nr. 23\n§ 11 StPV. Eine Gemeinde kann unter Einhaltung der personalrechtlichen Verfahrensbestimmungen einem Gemeindeschreiber die Wiederwahl verweigern, der nachgewiesenermassen in der Protokollführung und im Umgang mit der Informatik bedeutende Mängel aufweist. Dem steht nicht entgegen, dass der frühere Gemeindepräsident diese fachlichen Defizite während Jahren nie bemängelt hatte.\nSachverhalt:\nH. trat sein Amt als Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde G. am 1. Januar 1990 an. Letztmals 2001 bestätigten die Einwohner von G. ihn in seinem Amt für die Amtsperiode 2001–2005. In den folgenden Jahren bemängelten verschiedene Stellen und Personen die Qualität der Arbeit des Gemeindeschreibers. H. zeigte sich bereit, an einem Teamcoaching teilzunehmen. Nach dessen Abschluss stellte der Gemeinderat im August 2003 fest, dass keine Verbesserung der Arbeitshaltung, -qualität und -menge des Gemeindeschreibers erzielt worden sei.\nDie Gemeinde beauftragte im Januar 2004 die Gemeinderatskommission als Wahlausschuss, dem Gemeinderat für die Wahl des Gemeindeschreibers im Oktober 2004 eine Wahlempfehlung abzugeben. Am 26. April 2004 teilte der Gemeindepräsident Herrn H. schriftlich mit, dass er dem Wahlausschuss Nichtwiederwahl beantragen werde. Er begründete dies damit, dass H. die ihm übertragenen Aufgaben unzulänglich erledige, was einen grossen Kontrollaufwand zur Folge habe. Das Vertrauen des Gemeinderats in die Arbeit sei nicht mehr gegeben. Am 30. April 2004 teilte auch der Wahlausschuss dem Gemeindeschreiber mit, dass er dem nun zuständigen Gemeinderat die Wiederwahl nicht mehr vorschlagen werde. Gleichzeitig gewährte er ihm Frist für eine Stellungnahme bis am 31. Mai 2004. Davon machte H. mit Schreiben vom 1. September 2004 Gebrauch.\nNachdem der Wahlausschuss dem Gemeinderat mit Schreiben vom 20. September Antrag auf Nichtwiederwahl von H. gestellt hatte, beschloss der Gemeinderat am 25. Oktober 2004 mit 10 zu 2 Stimmen, dass H. für die neue Amtsperiode nicht wiedergewählt und das Anstellungsverhältnis mit demselben per 30. Juni 2005 beendet werde. Gleichzeitig bot der Gemeinderat H. ein professionelles Outplacement an.\nH. erhob gegen die Nichtwiederwahl beim Departement des Innern Verwaltungsbeschwerde. Das Departement wies die Beschwerde am 14. März 2005 ab. H. liess gegen diese Departementalverfügung am 29. März 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er begründete sein Begehren damit, dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit seine Arbeit von verschiedenen Seiten kritisiert worden sei. Der eingesetzte Wahlausschuss sei nicht richtig zusammengesetzt gewesen und habe seine Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen; er habe sich an die Vorgaben des Gemeindepräsidenten gehalten. Ihm sei nie eine Bewährungsfrist angesetzt worden; die Nichtwiederwahl habe man ihm zu spät angedroht. Es könne nicht sein, dass ein Beamter wegen zwei schlechter Mitarbeiterbeurteilungsgespräche nicht mehr wiedergewählt werde. Die Gemeinde erhebe gegen ihn unbelegte Pauschalvorwürfe; diese seien teils geradezu missbräuchlich. Das eigentliche Problem sei die Führungsschwäche des Gemeindepräsidenten. Bei den ihm gemachten Vorhalten handle es sich um Lappalien. Er anerkenne, drei Fehler gemacht zu haben, die indes absolut unbedeutend seien. Die drakonische Massnahme einer Nichtwiederwahl sei unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n1. Gegen die angefochtene Verfügung ist nach § 200 Abs. 2 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Departementalverfügung beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n2. Die Gemeindeschreiber sind von der Gemeinde zu wählende Beamte (§ 120 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. § 131 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer ist 2001 in einer Volkswahl für die Amtsperiode 2001–2005 als Gemeindeschreiber wiedergewählt worden und steht deshalb mit der Einwohnergemeinde G. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter (§ 48 Ziff. 1 Bst. c der Gemeindeordnung vom 22. März 1993, GO). Die Wahl- und Arbeitsbedingungen sind in der GO und in der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde G. vom 26. November 2001 (DGO) geregelt. Ist eine Angelegenheit weder in der GO noch in der DGO geregelt, sind nach § 71 DGO in erster Linie das kantonale Personalrecht und in zweiter Linie die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.\n3. § 64 DGO regelt die Nichtwiederwahl von Beamten und damit des Gemeindeschreibers. Eine Nichtwiederwahl ist möglich bei mangelhaftem Verhalten oder ungenügender Leistung (Ziffer 1). In der Regel ist zuvor eine Ermahnung auszusprechen, die Nichtwiederwahl anzudrohen und diese Absicht mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin begründet mitzuteilen (Ziffer 2 Bst. a–c). § 64 Ziffer 2 DGO bezweckt, die Verhältnismässigkeit eines solchen Entscheids sicherzustellen. Dem betroffenen Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich zu bessern (SOG 1993, Nr. 26; SOG 1985, Nr. 19)."}