In analoger Anwendung der für den Fall des Zusammentreffens von Kantons- und Gemeindestrassen in § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr getroffenen Regelung der Zuständigkeit ist das Departement nach der Praxis auch für Verkehrsmassnahmen auf betroffenen Gemeindestrassen zuständig. Davon hat das BJD denn auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem es in Flumenthal, beispielsweise auf Abschnitten mehrerer Gemeindestrassen (Rötistrasse, Rüttistrasse, Jurastrasse), den Verkehr einschränkte. Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2005 (VWBES.2005.112)