Soweit damit allenfalls zum Ausdruck gebracht werden soll, die Gemeinde sei für Massnahmen zuständig, ist dies grundsätzlich zutreffend. Es liegt jedoch im übergeordneten Interesse des Kantons und Bauherrn, bei durch Bauarbeiten auf Kantonsstrassen ausgelösten Umleitungen und damit verbundenen Beschränkungen alle Massnahmen zu koordinieren. In analoger Anwendung der für den Fall des Zusammentreffens von Kantons- und Gemeindestrassen in § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr getroffenen Regelung der Zuständigkeit ist das Departement nach der Praxis auch für Verkehrsmassnahmen auf betroffenen Gemeindestrassen zuständig.