Aus den Erwägungen: 2. Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 lit. d der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die Signalisation von Baustellen zuständig. Nach § 38 Abs. 2 der Verordnung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Auslöser der befristeten Verkehrsbeschränkungen sind Bauarbeiten an der Kantonsstrasse H5 und an der Hubersdorfstrasse. Die dadurch notwendige Sperrung dieser Strassen erfordert eine Umleitung des Verkehrs. Die im Hinblick darauf angeordneten Verkehrsbeschränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten.