Gegen die Verkehrsmassnahmen erhob L., Hubersdorf, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, in Ergänzung zu den verfügten Beschränkungen sei auch auf der Schulhausstrasse in Hubersdorf der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern auf den Zubringerdienst zu beschränken. Zur Begründung bringt er vor, dass ein wesentlicher Teil der Verkehrsteilnehmer die Route Balmbergstrasse–Schulhausstrasse–Günsbergstrasse wählen werde. Schulkinder und Anwohner wären durch den Mehrverkehr gefährdet. Die Schulhausstrasse sei eng und unübersichtlich. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 lit.