31 Abs. 4 VAM das Institut zu informieren, das nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die erforderlichen Massnahmen anordnet. Es ist daher Sache von swissmedic, ein Werbeverbot auszusprechen oder weitere Massnahmen anzuordnen. Das Departement ist zum Erlass eines Verbots nach Ziffer 1 nicht zuständig; Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Das Departement hat das Institut im Sinne von Art. 31 Abs. 4 VAM zu informieren. Auf das Begehren um ausdrückliche Bewilligung der Fachwerbung ist deshalb nicht einzutreten. 5. Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet: Das Werbeverbot ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.