a HMG unzulässig, weil es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben zumindest die Publikumswerbung eingestellt. Er hat sich demnach in diesem Punkt der Verfügung unterzogen, womit die Beschwerde diesbezüglich grundsätzlich gegenstandslos wird. Herr C. verlangt indes, dass ihm konventionelle Fachwerbung an Ärzte und Apotheker gestattet wird. Stellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass Vorschriften über die Arzneimittelwerbung verletzt werden, hat sie nach Art. 31 Abs. 4 VAM das Institut zu informieren, das nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die erforderlichen Massnahmen anordnet.