Es ist deshalb auch nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Versandhandel betrieben hat oder ob er einen nach seiner Darstellung zulässigen "Nachversand" praktizierte (dazu die Botschaft zum HMG, a.a.O., S. 3'513). c) In Ziffer 1 seiner Verfügung hat das Departement dem Beschwerdeführer jegliche Werbung für Oestriolsalbe untersagt. Der Leiter des Pharmazeutischen Dienstes hat im Rahmen seiner nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Gesichtssalbe Werbung betreibt. Dies ist nach Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG unzulässig, weil es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt.