Ziffer 6 der Departementalverfügung stellt fest, ein Versand von ärztlich verschriebenen Heilmitteln sei ohne kantonale Bewilligung nach § 24 EG HMG nicht zulässig. Nach dem Wortlaut wird hier einzig die in Art. 27 HMG statuierte Bewilligungspflicht für den Versandhandel wiederholt. Inwieweit der Beschwerdeführer, der in der Beschwerdeschrift selbst auf diesen Umstand hinweist, durch diesen Punkt der Verfügung beschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb auch nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Versandhandel betrieben hat oder ob er einen nach seiner Darstellung zulässigen "Nachversand" praktizierte (dazu die Botschaft zum HMG, a.a.