Das Departement hat daher zu Recht in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2004 festgestellt, die Oestriolsalbe sei nach Art. 9 Abs. 1 HMG zulassungspflichtig. 4. a) Als logische Folge aus dieser Feststellungsverfügung ergibt sich, dass der Apotheke bzw. Herrn C. zu untersagen ist, die Oestriolsalbe als Magistralrezeptur herzustellen (Ziffer 2), abzufüllen (Ziffer 4) und Arztpraxen oder Apotheken damit zu beliefern (Ziffer 5). Die Beschwerde erweist sich damit auch in Bezug auf diese Ziffern als unbegründet. b) Ziffer 6 der Departementalverfügung stellt fest, ein Versand von ärztlich verschriebenen Heilmitteln sei ohne kantonale Bewilligung nach § 24 EG HMG nicht zulässig.