Der einzige Unterschied zur Herstellung von zulassungspflichtigen Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 1 HMG besteht im Fall der Oestriolsalbe – wenn überhaupt – darin, dass nicht auf Vorrat, sondern immer nur jene Menge gefertigt wird, für die Bestellungen vorliegen. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass Produktion und Vertrieb der Oestriolsalbe durch den Beschwerdeführer aus den dargelegten Gründen als Magistralrezeptur nicht zulässig sind. Das Departement hat daher zu Recht in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2004 festgestellt, die Oestriolsalbe sei nach Art. 9 Abs. 1 HMG zulassungspflichtig.