Als Beispiel führt der Entscheid die Behandlung von Mitgliedern einer Reisegruppe an, die an derselben tropischen Krankheit leiden, für deren Behandlung in der Schweiz kein Präparat zugelassen ist. Wie in diesem letztgenannten Fall geht es beim vorliegend zu beurteilenden Präparat weder um eine einzelne noch um eine individualisierte Zubereitung. Es ist nicht zulässig bzw. sprengt eindeutig den Rahmen von Magistralrezepturen, wenn jemand während einer Woche die Verschreibungen für verschiedene Patientinnen (die gar keinen bestimmten Personenkreis bilden können) sammelt und dann (gemäss Zahlen für die Jahre 2002/2003) durchschnittlich 22 Tuben abgibt oder verschickt.