Einen solch grossen Personenkreis hat der Gesetzgeber mit der erwähnten Norm nicht in Betracht gezogen. Die Rekurskommission erachtet im vorne erwähnten Urteil (VPB 2003, S. 871) diese Möglichkeit nur dann als gegeben, "wenn eine Mehrzahl von Patienten aufgrund eines einheitlichen Ereignisses behandlungsbedürftig wird, sich eine gleichartige Behandlung aufdrängt und in analogen ärztlichen Rezepten für alle Betroffenen die gleiche Zubereitung eines Präparats verlangt wird". Als Beispiel führt der Entscheid die Behandlung von Mitgliedern einer Reisegruppe an, die an derselben tropischen Krankheit leiden, für deren Behandlung in der Schweiz kein Präparat zugelassen ist.