Im Gegensatz dazu trifft der Arzt bei der Verschreibung zulassungspflichtiger Präparate nur eine Auswahl aus den zugelassenen Arzneimitteln und weist den Apotheker an, ein bestimmtes Präparat auszugeben. 3. Aus diesen Umschreibungen der Magistralrezeptur ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass Herstellung und Vertrieb der Oestriolsalbe durch den Beschwerdeführer widerrechtlich erfolgen; dies aus folgenden Gründen: a) Bei Bestellungen durch Ärzte oder Apotheker liegen offensichtlich keine ärztlichen Verschreibungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG vor.