Die Rekurskommission hält fest, dass bei der Verschreibung von Magistralrezepturen der Arzt entscheiden müsse, "welche Wirkstoffe in welcher Menge er für die Behandlung einer Patientin für erforderlich erachtet und vom Apotheker zubereitet haben will". Sein Rezept müsse daher eine detaillierte Anweisung zur Arzneimittelanfertigung enthalten. Im Gegensatz dazu trifft der Arzt bei der Verschreibung zulassungspflichtiger Präparate nur eine Auswahl aus den zugelassenen Arzneimitteln und weist den Apotheker an, ein bestimmtes Präparat auszugeben.