Zum Begriff der Magistralrezeptur äussert sich die eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel in ihrem Entscheid vom 28. Januar 2003 (VPB 2003 Nr. 93, S. 869 ff.). Danach kann ein verwendungsfertiges Arzneimittel nur unter folgenden Voraussetzungen als Magistralrezeptur qualifiziert werden: Zubereitung nach ärztlicher Verschreibung einzelfallweise und individualisierte, nicht serienmässige Zubereitung Zubereitung durch eine Apotheke oder in deren Auftrag durch einen staatlich kontrollierten Hersteller