Demgegenüber sieht Buchstabe a für die Magistralrezepturen vor, dass sie "nach ärztlicher Verschreibung" herzustellen sind. Zum Begriff der Magistralrezeptur äussert sich die eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel in ihrem Entscheid vom 28. Januar 2003 (VPB 2003 Nr. 93, S. 869 ff.).