Die nach Formula officinalis (b) und die als Hausspezialität (c) hergestellten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel dürfen ausdrücklich "in kleinen Mengen" zubereitet werden. Bei Magistralrezepturen ist dies nicht vorgesehen, weil eine solche Herstellungspraxis bereits der Definition selbst widerspräche. Sodann sind nach Buchstaben b und c hergestellte Arzneimittel "für die Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt", währenddem magistraliter zubereitete Arzneimittel "für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis" vorgesehen sind.