swissmedic hält im Internet (www. swissmedic.ch) unter "Wichtige Informationen" fest, dass die Magistralrezeptur immer einen konkreten klinischen Einzelfall betrifft und somit jegliche Produktion, Lagerung und Abgabe auf Vorrat ausschliesst. Bereits im Gesetzestext von Art. 9 Abs. 2 HMG fällt bei einem Vergleich von Buchstabe a einerseits mit Buchstaben b und c anderseits ausserdem Folgendes auf: Die nach Formula officinalis (b) und die als Hausspezialität (c) hergestellten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel dürfen ausdrücklich "in kleinen Mengen" zubereitet werden.