14 Abs. 1 lit. c HMG, das heisst, sie können in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden. Eine Einzelzubereitung ist etwa dann erforderlich, wenn ein Arzneimittel nicht in einer bestimmten Zusammensetzung oder Dosierung auf dem Markt erhältlich ist. In solchen Fällen ist es nicht möglich, ein behördliches Prüfverfahren durchzuführen; es ist aber auch nicht nötig, weil die Ausbildung gewährleisten sollte, dass Ärzte die Rezepte richtig ausstellen und Apotheker die Rezeptur lege artis ausführen. Auf Verordnungsstufe findet sich zur Definition der Magistralrezeptur keine weitere Präzisierung. swissmedic hält im Internet (www.