Die Leitplanken des Gesetzes sollen dafür sorgen, dass nur Heilmittel hergestellt und abgegeben werden, die den jeweils neusten wissenschaftlichen Ansprüchen an Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit genügen (Botschaft zum HMG, BBl 1999, S. 3'458). d) Unter der Magistralrezeptur versteht der Gesetzgeber die Einzelherstellung von Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Formula magistralis) für einen bestimmten Personenkreis. Sie dürfen nicht an Lager gehalten werden, da sie diesfalls nicht mehr für die unmittelbare Abgabe an die eigene Kundschaft bestimmt sind (Botschaft S. 3'495 f.). Solche Arzneimittel fallen unter Art. 14 Abs. 1 lit.