Mit dem neuen Heilmittelgesetz will der Gesetzgeber gewährleisten, dass zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in den Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Zur Erreichung dieses Ziels hat er Vorschriften über die Zulassung, die Herstellungskontrolle, die Qualitätskontrolle und die Marktüberwachung erlassen. Die Leitplanken des Gesetzes sollen dafür sorgen, dass nur Heilmittel hergestellt und abgegeben werden, die den jeweils neusten wissenschaftlichen Ansprüchen an Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit genügen (Botschaft zum HMG, BBl 1999, S. 3'458).