Zulassungsgesuche müssen sämtliche für die Beurteilung von Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthalten, die in Art. 11 Abs. 1 HMG und der gestützt auf Art. 11 Abs. 3 HMG vom Heilmittelinstitut erlassenen Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (AMZV, Arzneimittel-Zulassungsverordnung, SR 812.212.22) detailliert umschrieben sind. Als weitere Zulassungsverfahren regelt das Gesetz das vereinfachte Verfahren (Art. 14 HMG) und die blosse Meldepflicht (Art. 15 HMG). Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass es sich bei der Salbe um ein nicht zulassungspflichtiges Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 lit. a HMG handle.