Dem Magistral-Protokoll schliesslich ist zu entnehmen, dass Ärzte und Apotheken in der ganzen Schweiz mit jeweils bis zu 50 Tuben beliefert werden; in den Jahren 2002/2003 lieferte der Beschwerdeführer 2'131 Tuben aus. b) Ausgehend von diesem Sachverhalt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer derart hergestellte und vertriebene Oestriolsalbe zulassungspflichtig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 HMG ist. Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nach dieser Bestimmung grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind.