Weiter ist der Begründung des Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 9. März 2004 bzw. etwas detaillierter aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. März 2004 an das Bundesgericht indirekt zu entnehmen, dass die Salbe offenbar in beachtlichem Umfang hergestellt wird; anders lässt sich der dortige Hinweis nicht verstehen, dass bei Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden drohe, weil er einen gewissen verderblichen Vorrat an Material zur Herstellung der Salbe lagere. Dem Magistral-Protokoll schliesslich ist zu entnehmen, dass Ärzte und Apotheken in der ganzen Schweiz mit jeweils bis zu 50 Tuben beliefert werden;