weitere Kundinnen bedient er auf postalischem Weg mit der Salbe. Diese Fakten ergeben sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers selbst vom 7. Februar 2004, mit dem er von dem ihm eingeräumten rechtlichen Gehör Gebrauch gemacht hatte. Weiter ist der Begründung des Begehrens um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 9. März 2004 bzw. etwas detaillierter aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. März 2004 an das Bundesgericht indirekt zu entnehmen, dass die Salbe offenbar in beachtlichem Umfang hergestellt wird;