Fest steht trotz nur unzulänglich erfüllter Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers immerhin Folgendes: Herr C. stellt die Salbe in seiner Apotheke her und füllt sie in Tuben ab, die er auf einer Seite mit der Bezeichnung versieht (...), auf der andern Seite zweisprachig mit Hinweisen auf Indikation, Anwendung und Zusammensetzung, verbunden mit Warnhinweisen. Die Tuben liefert er an Apotheken und an Arztpraxen in der ganzen Schweiz, oder er gibt sie in seiner Apotheke an Kundinnen ab, die eine entsprechende Verschreibung vorweisen; weitere Kundinnen bedient er auf postalischem Weg mit der Salbe.