Nach den Akten steht nicht bis in alle Einzelheiten fest, in welchem Ausmass und in welcher Häufigkeit der Beschwerdeführer die Salbe herstellt, wann er sie abfüllt und wie er das Produkt vertreibt, insbesondere, wann er welche Ärzte in welcher Anzahl beliefert. Fest steht trotz nur unzulänglich erfüllter Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers immerhin Folgendes: Herr C. stellt die Salbe in seiner Apotheke her und füllt sie in Tuben ab, die er auf einer Seite mit der Bezeichnung versieht (...), auf der andern Seite zweisprachig mit Hinweisen auf Indikation, Anwendung und Zusammensetzung, verbunden mit Warnhinweisen.