Kernpunkt der angefochtenen Verfügung ist die in Ziffer 3 vorgenommene Qualifizierung der Oestriolsalbe als zulassungspflichtiges Präparat im Sinne von Art. 9 Abs. 1 HMG. Daraus ergibt sich, dass das Departement Herstellung und Betrieb der Salbe als nicht bewilligungsfähig im Sinne von Art. 6 AMBV einstufte und so die kantonale Bewilligung verweigerte. Die Zuständigkeit des Departements des Innern ist deshalb (mit Ausnahme der Frage der unzulässigen Werbung, worauf hinten noch kurz einzugehen sein wird) zu bejahen; sie wird seitens des Beschwerdeführers denn auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.