es hat vielmehr feststellend verfügt, dass die Oestriolsalbe (wie auch vergleichbare verwendungsfertige Präparate) zulassungspflichtig sei (Ziffer 3). Daraus abgeleitet hat es konsequenterweise verfügt, die Herstellung als Magistralrezeptur sei untersagt (Ziffer 2), ebenso - offenbar für den Fall der Herstellung durch beauftragte Dritte - die Abfüllung in Tuben (Ziffer 4) sowie die Belieferung von Arztpraxen und von Apotheken (Ziffer 5). Kernpunkt der angefochtenen Verfügung ist die in Ziffer 3 vorgenommene Qualifizierung der Oestriolsalbe als zulassungspflichtiges Präparat im Sinne von Art. 9 Abs. 1 HMG.