Die Rekurskommission hob die ganze Herstellungsbewilligung wegen Unzuständigkeit des Instituts auf und überwies das Gesuch der kantonalen Behörde zur weiteren Bearbeitung. Der Beschwerdeführer will im Grunde einzig eine solche Bewilligung nach Art. 6 AMBV, die auch für die bisher praktizierte Herstellung und den von ihm organisierten Vertrieb der erwähnten Hormonsalbe gültig ist. Das Departement hat nun nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung nicht eine Verweigerung der Bewilligung verfügt; es hat vielmehr feststellend verfügt, dass die Oestriolsalbe (wie auch vergleichbare verwendungsfertige Präparate) zulassungspflichtig sei (Ziffer 3).