66 HMG zu treffen (§ 27). Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel hat in ihrem Entscheid HM 03.026 vom 18.6.2003 (VPB 2003, Nr. 135) festgestellt, dass die Grenze zwischen der kantonalen und der Bundeskompetenz zur Erteilung von Herstellungsbewilligungen nach dem Kriterium der Zulassungspflicht gezogen worden sei (E. 2.3). In jenem Fall hatte das Schweizerische Heilmittelinstitut eine Herstellungsbewilligung für nicht zulassungspflichtige Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 HMG mit Auflagen erteilt. Die Rekurskommission hob die ganze Herstellungsbewilligung wegen Unzuständigkeit des Instituts auf und überwies das Gesuch der kantonalen Behörde zur weiteren Bearbeitung.