Es stellt sich die Frage, ob das Departement des Innern im Licht dieser Ordnung zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. In diesem Zusammenhang ist eine weitere Zuständigkeitsnorm von Bedeutung: Der Bundesrat hat in Art. 6 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, SR 812.212.1) von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, die Erteilung von Bewilligungen zur Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und c HMG an die Kantone zu delegieren. Der Kanton Solothurn hat diese Befugnis in § 25 des Einführungsgesetzes (BGS 813.111) dem Departement übertragen, wie auch die Zuständigkeit, Massnahmen nach Art. 66 HMG zu treffen (§ 27).