Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen über die Werbung oder über die Kennzeichnung verletzt sind, hat der Kanton das Institut zu informieren, das dann nach Vornahme weiterer erforderlicher Abklärungen allfällige Massnahmen anordnet und darüber den Kanton ins Bild setzt. Art. 32 Abs. 1 VAM überträgt zudem die Kontrolle der Rechtmässigkeit des Vertriebs sowohl zugelassener wie zulassungspflichtiger Arzneimittel dem Institut. Dazu gehört die Überwachung, ob zulassungspflichtige Arzneimittel über eine gültige Zulassung verfügen (lit. a). b) Es stellt sich die Frage, ob das Departement des Innern im Licht dieser Ordnung zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war.