Je nach den anlässlich einer Kontrolle von der kantonalen Behörde gemachten Feststellungen regelt die Arzneimittelverordnung die Zuständigkeit unterschiedlich: Hält ein kontrollierter Betrieb die Vorschriften über die Abgabekategorien nicht ein, hat der Kanton die erforderlichen Massnahmen zu verfügen, unter gleichzeitiger Information des Instituts (Art. 31 Abs. 3 VAM). Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen über die Werbung oder über die Kennzeichnung verletzt sind, hat der Kanton das Institut zu informieren, das dann nach Vornahme weiterer erforderlicher Abklärungen allfällige Massnahmen anordnet und darüber den Kanton ins Bild setzt.