a), die Bestimmungen über die Werbung befolgt werden (lit. b) und ob die Arzneimittel richtig gekennzeichnet sind (lit. c). Nach solothurnischem Recht ist der Leiter der Abteilung Pharmazeutischer Dienst namens des Departementes für den Vollzug zuständig (Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen, Abschnitt III/B, BGS 122.218 in Verbindung mit der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung, RVOV, BGS 122.112). Je nach den anlässlich einer Kontrolle von der kantonalen Behörde gemachten Feststellungen regelt die Arzneimittelverordnung die Zuständigkeit unterschiedlich: