HMG (Heilmittelgesetz, SR 812.21) treffen die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zum Vollzug des Heilmittelgesetzes erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach Absatz 2 derselben Norm. Nach Art. 31 der Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21) obliegt die nachträgliche Kontrolle im Rahmen der Marktüberwachung ebenfalls den Kantonen; dabei haben sie die Rechtmässigkeit von Abgabe und Anwendung der in Verkehr gebrachten Arzneimittel zu prüfen (Abs. 1). Insbesondere kontrollieren sie nach Absatz 2, ob die Vorschriften über die Abgabekategorien eingehalten werden (lit. a), die Bestimmungen über die Werbung befolgt werden (lit.