Nach wiederholten Kontrollen durch den Leiter des pharmazeutischen Dienstes des Gesundheitsamtes untersagte das Departement des Innern jegliche Werbung für die Salbe, die weitere Herstellung und den Vertrieb der Salbe oder vergleichbarer Präparate. Es handle sich um ein zulassungs- und registrierungspflichtiges Heilmittel; C. sei nicht im Besitze einer Herstellungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. a) Nach Art. 66 Abs. 3 HMG (Heilmittelgesetz, SR 812.21) treffen die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zum Vollzug des Heilmittelgesetzes erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach Absatz 2 derselben Norm.