Entgegen der Annahme des Gesundheitsamtes ist es Sache von swissmedic, ein Werbeverbot auszusprechen (E. 4. c). Sachverhalt: C. ist im Besitze eines eidgenössischen Apotheker-Diploms und betreibt eine Apotheke. Er stellt insbesondere eine Salbe für die hormonelle Kosmetik in der Menopause her und beliefert mit diesem Produkt Ärzte aus der ganzen Schweiz. C. stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um eine Hausspezialität. Nach wiederholten Kontrollen durch den Leiter des pharmazeutischen Dienstes des Gesundheitsamtes untersagte das Departement des Innern jegliche Werbung für die Salbe, die weitere Herstellung und den Vertrieb der Salbe oder vergleichbarer Präparate.