SOG 2004 Nr. 29 Art. 9 und 11 HMG, Art. 6 AMBV. Herstellung und Vertrieb einer zulassungspflichtigen hormonhaltigen Gesichtssalbe. Magistralrezepturen darf ein Apotheker nur abgeben, wenn er das Arzneimittel nach einer eigenen Formel für eine bestimmte Person zubereitet in seiner Apotheke verkauft. Es ist unzulässig, dass ein Apotheker Bestellungen von Ärzten aus der ganzen Schweiz sammelt und das Mittel wöchentlich in grösseren Mengen herstellt. Die Salbe ist wie andere rezeptpflichtige Arzneimittel zulassungspflichtig. Abgrenzung der Zuständigkeit von Bund und Kantonen. Entgegen der Annahme des Gesundheitsamtes ist es Sache von swissmedic, ein Werbeverbot auszusprechen (E. 4. c).