{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-60_2004-08-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89856&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2472839a1d6c119cf2085defb1cea2a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.60", "E. 4. c"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbung und Magistralrezeptur"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:04", "Checksum": "f0974709efc136428ce784470561ac3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)\nRegeste:\nWerbung und Magistralrezeptur\n\n\n4. a) Als logische Folge aus dieser Feststellungsverfügung ergibt sich, dass der Apotheke bzw. Herrn C. zu untersagen ist, die Oestriolsalbe als Magistralrezeptur herzustellen (Ziffer 2), abzufüllen (Ziffer 4) und Arztpraxen oder Apotheken damit zu beliefern (Ziffer 5). Die Beschwerde erweist sich damit auch in Bezug auf diese Ziffern als unbegründet.\nb) Ziffer 6 der Departementalverfügung stellt fest, ein Versand von ärztlich verschriebenen Heilmitteln sei ohne kantonale Bewilligung nach § 24 EG HMG nicht zulässig. Nach dem Wortlaut wird hier einzig die in Art. 27 HMG statuierte Bewilligungspflicht für den Versandhandel wiederholt. Inwieweit der Beschwerdeführer, der in der Beschwerdeschrift selbst auf diesen Umstand hinweist, durch diesen Punkt der Verfügung beschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es ist deshalb auch nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Versandhandel betrieben hat oder ob er einen nach seiner Darstellung zulässigen \"Nachversand\" praktizierte (dazu die Botschaft zum HMG, a.a.O., S. 3'513).\nc) In Ziffer 1 seiner Verfügung hat das Departement dem Beschwerdeführer jegliche Werbung für Oestriolsalbe untersagt. Der Leiter des Pharmazeutischen Dienstes hat im Rahmen seiner nachträglichen Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Gesichtssalbe Werbung betreibt. Dies ist nach Art. 32 Abs. 2 lit. a HMG unzulässig, weil es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel handelt. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben zumindest die Publikumswerbung eingestellt. Er hat sich demnach in diesem Punkt der Verfügung unterzogen, womit die Beschwerde diesbezüglich grundsätzlich gegenstandslos wird. Herr C. verlangt indes, dass ihm konventionelle Fachwerbung an Ärzte und Apotheker gestattet wird.\nStellt die zuständige kantonale Behörde fest, dass Vorschriften über die Arzneimittelwerbung verletzt werden, hat sie nach Art. 31 Abs. 4 VAM das Institut zu informieren, das nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die erforderlichen Massnahmen anordnet. Es ist daher Sache von swissmedic, ein Werbeverbot auszusprechen oder weitere Massnahmen anzuordnen. Das Departement ist zum Erlass eines Verbots nach Ziffer 1 nicht zuständig; Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Das Departement hat das Institut im Sinne von Art. 31 Abs. 4 VAM zu informieren. Auf das Begehren um ausdrückliche Bewilligung der Fachwerbung ist deshalb nicht einzutreten.\n5. Die Beschwerde erweist sich teilweise als begründet: Das Werbeverbot ist aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 18. August 2004 (VWBES.2004.60)"}