{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-60_2004-08-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89856&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2472839a1d6c119cf2085defb1cea2a4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.60", "E. 4. c"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werbung und Magistralrezeptur"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:49:04", "Checksum": "f0974709efc136428ce784470561ac3c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 18.08.2004 VWBES.2004.60 (E. 4. c)\nRegeste:\nWerbung und Magistralrezeptur\n\nSOG 2004 Nr. 29\nArt. 9 und 11 HMG, Art. 6 AMBV. Herstellung und Vertrieb einer zulassungspflichtigen hormonhaltigen Gesichtssalbe. Magistralrezepturen darf ein Apotheker nur abgeben, wenn er das Arzneimittel nach einer eigenen Formel für eine bestimmte Person zubereitet in seiner Apotheke verkauft. Es ist unzulässig, dass ein Apotheker Bestellungen von Ärzten aus der ganzen Schweiz sammelt und das Mittel wöchentlich in grösseren Mengen herstellt. Die Salbe ist wie andere rezeptpflichtige Arzneimittel zulassungspflichtig. Abgrenzung der Zuständigkeit von Bund und Kantonen. Entgegen der Annahme des Gesundheitsamtes ist es Sache von swissmedic, ein Werbeverbot auszusprechen (E. 4. c).\nSachverhalt:\nC. ist im Besitze eines eidgenössischen Apotheker-Diploms und betreibt eine Apotheke. Er stellt insbesondere eine Salbe für die hormonelle Kosmetik in der Menopause her und beliefert mit diesem Produkt Ärzte aus der ganzen Schweiz. C. stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich um eine Hausspezialität. Nach wiederholten Kontrollen durch den Leiter des pharmazeutischen Dienstes des Gesundheitsamtes untersagte das Departement des Innern jegliche Werbung für die Salbe, die weitere Herstellung und den Vertrieb der Salbe oder vergleichbarer Präparate. Es handle sich um ein zulassungs- und registrierungspflichtiges Heilmittel; C. sei nicht im Besitze einer Herstellungsbewilligung. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n1. a) Nach Art. 66 Abs. 3 HMG (Heilmittelgesetz, SR 812.21) treffen die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die zum Vollzug des Heilmittelgesetzes erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach Absatz 2 derselben Norm. Nach Art. 31 der Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21) obliegt die nachträgliche Kontrolle im Rahmen der Marktüberwachung ebenfalls den Kantonen; dabei haben sie die Rechtmässigkeit von Abgabe und Anwendung der in Verkehr gebrachten Arzneimittel zu prüfen (Abs. 1). Insbesondere kontrollieren sie nach Absatz 2, ob die Vorschriften über die Abgabekategorien eingehalten werden (lit. a), die Bestimmungen über die Werbung befolgt werden (lit. b) und ob die Arzneimittel richtig gekennzeichnet sind (lit. c). Nach solothurnischem Recht ist der Leiter der Abteilung Pharmazeutischer Dienst namens des Departementes für den Vollzug zuständig (Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen, Abschnitt III/B, BGS 122.218 in Verbindung mit der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung, RVOV, BGS 122.112).\nJe nach den anlässlich einer Kontrolle von der kantonalen Behörde gemachten Feststellungen regelt die Arzneimittelverordnung die Zuständigkeit unterschiedlich: Hält ein kontrollierter Betrieb die Vorschriften über die Abgabekategorien nicht ein, hat der Kanton die erforderlichen Massnahmen zu verfügen, unter gleichzeitiger Information des Instituts (Art. 31 Abs. 3 VAM). Ergibt die Kontrolle, dass Bestimmungen über die Werbung oder über die Kennzeichnung verletzt sind, hat der Kanton das Institut zu informieren, das dann nach Vornahme weiterer erforderlicher Abklärungen allfällige Massnahmen anordnet und darüber den Kanton ins Bild setzt. Art. 32 Abs. 1 VAM überträgt zudem die Kontrolle der Rechtmässigkeit des Vertriebs sowohl zugelassener wie zulassungspflichtiger Arzneimittel dem Institut. Dazu gehört die Überwachung, ob zulassungspflichtige Arzneimittel über eine gültige Zulassung verfügen (lit. a).\nb) Es stellt sich die Frage, ob das Departement des Innern im Licht dieser Ordnung zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. In diesem Zusammenhang ist eine weitere Zuständigkeitsnorm von Bedeutung: Der Bundesrat hat in Art. 6 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV, SR 812.212.1) von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, die Erteilung von Bewilligungen zur Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und c HMG an die Kantone zu delegieren. Der Kanton Solothurn hat diese Befugnis in § 25 des Einführungsgesetzes (BGS 813.111) dem Departement übertragen, wie auch die Zuständigkeit, Massnahmen nach Art. 66 HMG zu treffen (§ 27). Die Eidgenössische Rekurskommission für Heilmittel hat in ihrem Entscheid HM 03.026 vom 18.6.2003 (VPB 2003, Nr. 135) festgestellt, dass die Grenze zwischen der kantonalen und der Bundeskompetenz zur Erteilung von Herstellungsbewilligungen nach dem Kriterium der Zulassungspflicht gezogen worden sei (E. 2.3). In jenem Fall hatte das Schweizerische Heilmittelinstitut eine Herstellungsbewilligung für nicht zulassungspflichtige Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 HMG mit Auflagen erteilt. Die Rekurskommission hob die ganze Herstellungsbewilligung wegen Unzuständigkeit des Instituts auf und überwies das Gesuch der kantonalen Behörde zur weiteren Bearbeitung.\nDer Beschwerdeführer will im Grunde einzig eine solche Bewilligung nach Art. 6 AMBV, die auch für die bisher praktizierte Herstellung und den von ihm organisierten Vertrieb der erwähnten Hormonsalbe gültig ist. Das Departement hat nun nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung nicht eine Verweigerung der Bewilligung verfügt; es hat vielmehr feststellend verfügt, dass die Oestriolsalbe (wie auch vergleichbare verwendungsfertige Präparate) zulassungspflichtig sei (Ziffer 3). Daraus abgeleitet hat es konsequenterweise verfügt, die Herstellung als Magistralrezeptur sei untersagt (Ziffer 2), ebenso - offenbar für den Fall der Herstellung durch beauftragte Dritte - die Abfüllung in Tuben (Ziffer 4) sowie die Belieferung von Arztpraxen und von Apotheken (Ziffer 5)."}