Dies ergibt eine parallel zum Hang liegende Firstrichtung. Dabei darf die maximale Firsthöhe selbstverständlich unterschritten werden. Die Anordnung der Dächer ergibt eine Firstrichtung, die gesetzeskonform ist. Dies zeigt auch der Gegensatz zu den Bauten der Beschwerdeführer, die offensichtlich senkrecht zum Hang gestellt wurden. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2004 (VWBES.2004.47)